Satzung der Steinbock-Zunft Taisersdorf (Gemeinde Owingen)

§1:Name und Sitz der Zunft

Steinbock-Zunft Taisersdorf, Verein zur Pflege heimatlichen Brauchtums mit dem Sitz in Owingen.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.


§2: Zweck der Zunft

Die Zunft pflegt und fördert in gemeinnütziger Weise heimatliche Bräuche, wertvolle Überlieferungen und kulturelles Leben in der Gemeinde, vor allem im Ortsteil Taisersdorf.


§3: Gemeinnützigkeit

Die Narrenzunft ist eine gemeinnützige Einrichtung.
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des in §2 angegebenen Zwecks zu verwenden.
Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
An Zunftmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.


§4: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Mai bis 30. April des folgenden Jahres.


§5: Mitgliedschaft

Der Verein hat:

ordentliche Mitglieder,
Ehrenmitglieder

Aufgrund einer schriftlichen Aufnahmeerklärung können ordentliche Mitglieder werden:
Einzelpersonen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen, Firmen und Gemeinden, die an der Förderung und Erhaltung der Taisersdorfer Fasnacht, sowie des kulturellen Lebens interessiert sind.
Zu Ehrenmitgliedern können vom Zunftmeister oder dessen Stellvertreter, im Einvernehmen mit den Mitgliedern der einfachen anwesenden Mehrheit, solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Aufgaben besondere Verdienste erworben haben.

Mitgliederaufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.


Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds
bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte des Mitgliedes
durch freiwilligen Austritt, der zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann und den Verein mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt wird.
durch Ausschluss durch den Zunftrat; gegen dessen schriftliche Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied Berufung binnen 2 Wochen einlegen. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung:

Ausschlussgründe sind:
Schädigung des Vereins,
Nicht-Zahlung des Beitrages bei zweimaliger Mahnung.


§6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und an allen Vorteilen teilzuhaben, die der Verein seinen Mitgliedern bietet.
Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen der Zunft zur Erreichung des in §2 festgelegten Zwecks nach besten Kräften. Sie sind zur Einhaltung der Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane eingehend verpflichtet.
Der Zunftbeitrag ist am 11.11. jeden Geschäftsjahres fällig. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§7: Organe der Zunft

Organe der Steinbock-Zunft sind:

die Mitgliederversammlung
der Zunftrat, bestehend aus dem Zunftmeister und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie neun weiteren Mitgliedern.


§8: Leitung

Der Zunftmeister und sein Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten jeweils in Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


§9: Wahlen und Organisation

Der Zunftmeister, dessen Stellvertreter, sowie die übrigen 11 Mitglieder des Zunftrates werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Zunftrat bestimmt aus seiner Mitte den Schriftführer und den Kassier.

Narrenpolizei, Narreneltern und Clown werden als charakteristische Figuren der Taisersdorfer Fasnacht jedes Jahr vor Beginn der Fasnacht von der Mitgliederversammlung gewählt.


§10: Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird von 2 Kassenprüfern, die jedes Jahr von der Hauptversammlung gewählt werden, ordnungsgemäß geprüft.


§11: Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung, wird vom Zunftmeister bzw. Stellvertreter jährlich einmal einberufen.

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 2 Wochen, durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Owingen.